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   RG, 14.03.1913 - Rep. III. 406/12   

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RG, 14.03.1913 - Rep. III. 406/12 (https://dejure.org/1913,62)
RG, Entscheidung vom 14.03.1913 - Rep. III. 406/12 (https://dejure.org/1913,62)
RG, Entscheidung vom 14. März 1913 - Rep. III. 406/12 (https://dejure.org/1913,62)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bildet das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 auch insoweit revisibles Recht, als es durch Art. I Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer, vom 23. Dezember 1873 (GBl. für Elsaß-Lothringen S. 479) für die Landesbeamten von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revisibles Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 82, 47
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 21/53

    Revisibilität einer Rechtsnorm

    Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß es für die Frage der Revisibilität einer Rechtsnorm entscheidend auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung ankommt (HRR 1937, 1034 u.a.) und daß in den Fällen, in denen ein nicht revisibles Gesetz auf ein revisibles verweist, das angewendete Gesetz grundsätzlich nur das nicht revisible Gesetz ist (RGZ 82, 47 [49] u.a.).

    Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn das Landesgesetz die an sich revisiblen Torschriften nicht lediglich als Landesrecht übernommen hat, wenn also z.B. das Landesgesetz durch Verweisung auf - an sich in dem in Betracht kommenden Rechtsgebiet nicht geltende - bundesrechtliche Vorschriften diese nicht nur als inhaltlich mit dem Bundesrecht übereinstimmendes Landesrecht, sondern gerade als Bundesrecht übernehmen wollte (RGZ 82, 47 [49]; 89, 360 [361]; 120, 198 [200]; Stein-Jonas Schönke Anm. IV F zu § 549 ZPO; Baumbach 20. Aufl. Am 1 B zu § 549 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Deutsche Zivilprozeßrechts 5. Aufl S 647).

    Die Rechtslage ist mithin hier - ebenso wie in dem vom Reichsgericht in RGZ 82, 47 (49/50) entschiedenen Falle - die gleiche, wie wenn das Sparkassengesetz statt der Verweisung auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung diese Bestimmungen unter Abänderung der Bezeichnungen (Verwaltungsrat statt Gemeinderat usw.) wörtlich übernommen hätte.

  • BVerwG, 04.11.1976 - V C 73.74

    Gewährung von Weihnachtsbeihilfen - Leistungen der Kriegsopferfürsorge

    Damit behalten auch die bundesrechtlichen Normen, auf die Bezug genommen wird, ihre Eigenschaft als revisibles Recht (für vergleichbare Fälle ebenso BGHZ 10, 367 [371] in Bestätigung von RGZ 82, 47 [49]; 89, 360 [361]; 120, 198 [200]).
  • BGH, 12.07.1955 - V ZR 51/54

    Revisibilität von Landesrecht

    Bereits in RGZ 82, 47 hatte das Reichsgericht ausgesprochen, auch die im Wege der Reichsgesetzgebung zur Regelung der inneren Verhältnisse von Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetze hätten die Natur von Landesgesetzen (zu ergänzen: hier im Sinne des § 549 ZPO).
  • BVerwG, 06.04.1955 - II B 218.53

    Rechtsmittel

    Es ist jedoch von dem Reichsgericht und dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (RGZ 82, 47 [49]; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1953 - III ZR 21/53 - in NJW 1954 S. 73) die Auffassung vertreten worden, daß in den Fällen, in denen ein nicht revisibles Gesetz auf ein revisibles Gesetz verweist, das angewendete Gesetz grundsätzlich nur das nicht revisible Gesetz sei.
  • BVerwG, 21.02.1975 - 4 B 17.75

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Tilgung einer

    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 82, 47) spricht übrigens nicht gegen, sondern gerade für diese Auffassung (vgl. ferner RGZ 55, 247).
  • BVerwG, 27.02.1958 - VII B 50.57

    Rechtsmittel

    Dann aber unterliegt sie gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (RGZ 82, 47 [49]; BGH in NJW 1954, 73; Beschluß vom 6. April 1955 - BVerwG II B 218.53 -, MDR 1955, 587; Urteil vom 24. Juni 1955, BVerwGE 2, 161 [162]; Beschluß vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VII B 47.57 - DVBl. 1958, 144 = KStZ 1958, 11).
  • BGH, 15.11.1954 - IV ZR 89/54

    Rechtsmittel

    Denn die genannte Vorschrift des WGöD hat in der angefochtenen Entscheidung nur als Teil des Berliner Entschädigungsrechts Anwendung finden können (vgl. hierzu insbesondere RGZ 82, 47 f [49], 95, 144 f [146], 109, 8 f [10], 117, 274; BGHZ 10, 367 f [371] sowie Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. IV F zu § 549 ZPO).
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